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Abmahnung aboutpixel: Lizenzbedingungen eingehalten und trotzdem vor Gericht
Abmahnung für gekauftes Bild
Abmahnungswahnsinn

Abmahnung aboutpixel: Lizenzbedingungen eingehalten und trotzdem vor Gericht

Beitrag von Sarah-Yasmin FließBeitrag von Sarah-Yasmin FließSarah-Yasmin Fließ
Beitrag von Sarah-Yasmin FließBeitrag von Sarah-Yasmin FließSarah-Yasmin Fließ
Dienstag, 31. März 2020
Dienstag, 31. März 2020
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Wer bei bekannten Bildportalen kauft und die Lizenzbedingungen einhält, ist vor Abmahnungen sicher? Falsch gedacht! Wir bei exali – und viele andere Käufer:innen bei Portalen wie pixelio, fotolia und aboutpixel – standen im vergangenen Jahr wegen einer Urheberrechtsverletzung vor Gericht. Und das, obwohl wir die Rechte am Bild offiziell gekauft und die Lizenzbedingungen beachtet hatten. Eine Geschichte über Fotografen und Fotografinnen, die mit ihrem Anwalt oder ihrer Anwältin in die Abmahn-Schlacht ziehen und dabei dem Urheberrechts-Wahnsinn eine neue Dimension verleihen.

Bild-Abmahnung: Urheberrecht verletzt?

Wir predigen bei exali.at immer wieder, dass Abmahnungen jeden treffen können. „Schon ein kleines Versehen kann eine Abmahnung inklusive Schadenersatz auslösen“ lautet unser Credo. Im vergangenen Jahr hat es uns tatsächlich selbst getroffen.

Hier die ganze Geschichte unserer Abmahnung:

Wir haben bei exali früher viele Bilder über das inzwischen abgeschaltete Bildportal aboutpixel.de gekauft. Im Jahr 2011 haben wir dort Nutzungsrechte für ein Bild namens „Farbtanz“ von der Fotografin Petra B. erworben.

Das Bild haben wir in unseren News&Stories in einen Artikel eingebunden und wie gefordert die Fotografin im Impressum erwähnt.

Abmahnung trotz eingehaltener Lizenzbedingungen

Als uns schließlich im Oktober 2016 der Rechtsanwalt Sascha Sch., im Auftrag der Fotografin Petra B., eine Abmahnung schickte, sind wir fest davon ausgegangen, dass es sich dabei um ein Versehen handeln musste. Immerhin hatte der Anwalt einen Screenshot unseres Impressums beigefügt, in dem der Name des Bildes und die Fotografin vermerkt waren – genau so, wie es die Lizenzbedingungen gefordert hatten.

Hintergrund:

Die aboutpixel.de-Lizenzierungsbedingungen sehen vor, dass der Urheber des Bildes entweder direkt am Bild oder im Impressum genannt werden soll. Fotografen und Fotografinnen, die über eine Plattform verkaufen, stimmen diesen Bedingungen übrigens ebenfalls zu, wenn sie ihr Bild auf dem Portal anbieten.

Unterlassungserklärung nach Abmahnung nicht unterzeichnet

Mit ein bisschen googlen lässt sich schnell herausfinden, dass Rechtsanwalt Sascha Sch.  Urheberrechtsklagen offensichtlich zu seinem Spezialgebiet erklärt hat. In dem 25 Seiten langen Schreiben an uns forderte er, dass wir eine Unterlassungserklärung abgeben und insgesamt 1.171,44 Euro bezahlen. Diese Forderung setzt sich aus 600 Euro Schadenersatz für die Fotografin und 571,44 Euro Rechtsanwaltskosten zusammen.

Da wir alle Lizenzbedingungen des Bildportals aboutpixel.de erfüllt hatten und die Nutzungsrechte am Bild rechtmäßig erworben hatten, entschieden wir uns gegen die Abmahnung vorzugehen. Kleiner Hinweis: Im Fall einer Abmahnung sollte immer sofort ein Anwalt, eine Anwältin oder die Berufshaftpflicht eingeschaltet und nie eigenmächtig verhandelt werden. Auch wir haben uns direkt an unseren Anwalt gewandt.

Achtung!!

Wer eine Berufshaftpflichtversicherung hat, muss immer zuerst die Versicherung informieren, diese kümmert sich dann gemeinsam mit Ihnen um die Beauftragung eines Anwalts oder einer Anwältin. Wer eigenmächtig handelt, riskiert seinen Versicherungsschutz!

Verhandlung wegen Urheberrechtsverletzung

Nach langem hin und her – wir hatten zwischenzeitlich Gegenklage gegen die Abmahnung eingelegt – kam es schließlich im Oktober 2017 zur Verhandlung am Münchner Landgericht. Zuvor hatte Rechtsanwalt Sascha Sch. die Verhandlung wegen Terminproblemen mehrfach verschieben lassen. Eigentlich war auch die Fotografin Petra B. zu der Verhandlung geladen, sie erschien jedoch nicht.

In der Verhandlung legte unser Rechtsanwalt dar, dass wir nicht nur das Bild – beziehungsweise das Nutzungsrecht daran – auf aboutpixel.de vollkommen legal erworben haben, sondern auch die Fotografin inklusive Link in unserem Impressum genannt hatten. Rechtsanwalt Sch. hielt dagegen, dass das Urheberrecht vorsehe eine Kenntlichmachung des Urhebers oder der Urheberin müsse dem Werk zuordenbar sein. Einfach gesagt: Es muss klar sein, welche Urheberrechtsnennung zu welchem Bild auf der Seite gehöre.

Und genau hier liegt das Problem: Wir haben uns an die Lizenzbedingungen gehalten, die das Bildportal vorschreibt und die Fotografin nicht am Bild, sondern im Impressum der Seite genannt. Nebenbei bemerkt, muss auch die Fotografin diese Lizenzbedingungen gekannt haben, als sie ihre Bilder dort zum Verkauf anbot. Nun stand die Frage im Raum, ob die AGB von aboutpixel.de dem Urheberrecht entsprechen oder nicht.

Die Entscheidung vor dem LG München

Nachdem beide Rechtsanwälte ihre Auffassung darlegen konnten, kam es schließlich auf den Richter an. Der Richter empfahl uns einen Vergleich einzugehen und uns gütlich mit dem gegnerischen Rechtsanwalt zu einigen. Im Falle eines Urteils, so deutete der Richter an, würde er gegen uns entscheiden. Denn auch seiner Meinung nach seien die AGB des Bildprotals nicht weitreichend genug.

Rechtsanwalt Jan Hassold, LL.M., von der Kanzlei RDP Röhl · Dehm & Partner Rechtsanwälte mbB in Augsburg, die exaliGründer Ralph Günther in diesem Fall außergerichtlich sowie vor Gericht vertreten hat, meint:

„Der Fall unseres Klienten Ralph Günther ist ein Beispiel dafür, dass selbst vorformulierte Lizenzbedingungen eines Bildportals für abmahnwillige Fotografen oft eine gute Angriffsmöglichkeit bieten. Denkt man den Fall zu Ende, würde das bedeuten, dass Bildnutzer, die bei diesen Portalen Nutzungsrechte erwerben, doch noch zur Vorsicht einen Rechtsanwalt beauftragen müssten, um vor einer Abmahnung so gut wie möglich geschützt zu sein. Das ist weder sinnvoll noch wirtschaftlich und kann auch nicht im Sinne eines Bildportals oder Fotografen sein.“

Nun stand unser Geschäftsführer vor der schweren Entscheidung: Sollte er einen Vergleich eingehen, obwohl wir nach wie vor nicht der Meinung waren, etwas falsch gemacht zu haben oder sollte er ein Urteil gegen uns riskieren und anschließend in Berufung gehen?

Die Entscheidung fiel schließlich auf den Vergleich. Nicht weil wir der Meinung sind, dass die Zahlung gerechtfertigt ist, sondern weil unser Geschäftsführer kein positives Urteil für Rechtsanwalt Sascha Sch. riskieren wollte.

Hintergrund:

Dieses hätte der Rechtsanwalt in der Zwischenzeit für seine Zwecke nutzen können, um in weiteren Abmahnungen von Petra B.gegen aboutpixel-Nutzer:innen „Druck zu machen“. Das wäre nämlich der Fall gewesen, bis eine Verhandlung vor einem Berufungsgericht hätte stattfinden können. Zudem war der Vergleich so gestaltet, dass es für den Rechtsanwalt vermutlich betriebswirtschaftlich wenig attraktiv ist, weitere ähnlich gelagerte Verfahren anzustreben und es musste selbstverständlich keine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Diese Punkte waren unserem Geschäftsführer besonders wichtig.

Der Vergleich kostete uns schließlich 250 Euro Schadenersatz an die Fotografin, 300 Euro Kosten für den gegnerischen Rechtsanwalt und die Verpflichtung, das Bild von unserer Seite zu nehmen und nicht mehr zu verwenden. Dazu kam noch die Rechnung für unseren eigenen Rechtsanwalt von knapp 1.800 Euro. Nicht mitgerechnet sind hier die Zeit und der Ärger, den uns der ganze „Spaß“ gekostet hat.

Ärgerliche Abmahnung für exali

Unser Fall zeigt deutlich: Auch wenn Bilder bei offiziellen Bildportalen gekauft und die Lizenzbedingungen erfüllt werden, ist eine Abmahnung – auch wenn dies erst einmal absurd klingt – nicht ausgeschlossen. Wir versuchen bei exali.at die Versicherungen immer auf die Risiken des tatsächlichen Business abzustimmen. Deshalb schützen alle Berufshaftpflichtversicherungen über exali.at im Falle einer Abmahnung. Wären wir – was wir leider nicht können – bei exali versichert, hätte der Versicherer in diesem Fall nicht nur die Rechtsanwaltskosten, sondern auch die abgestimmte Vergleichszahlung übernommen.

 

© Sarah-Yasmin Fließ – exali AG

Sarah-Yasmin Fließ
Autorenprofil
Sarah-Yasmin Fließ
Ehem. Teamleitung Online Marketing - Webanalyse & Content Marketing

Wer bin ich?
Nach Stationen beim Radio und einem Webportal bin ich nun seit ein paar Jahren bei exali für redaktionelle Inhalte, Content-Marketing und Webanalyse verantwortlich.
Was mag ich?
Ich liebe Sonne, Spaghetti-Eis, gute Memes, amerikanische Serien und Reisen.
Was mag ich nicht?
Das „Deppen-Leerzeichen“, das Knistergeräusch von Gummibärentüten und Unehrlichkeit.

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